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Anfechtbarkeit einer Verfügung des Grundbuchamts

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Gebäudeeigentum und Grundbuchrecht: Ein Streitfall vor dem Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
In einem jüngst veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt wurde die Beschwerde einer Beteiligten gegen eine Verfügung des Amtsgerichts Merseburg – Grundbuchamt – als unzulässig verworfen. Der Fall dreht sich um die Frage des Gebäudeeigentums und dessen Eintragung im Grundbuch.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Wx 41/19 >>>

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Hintergrund des Falles
Die Beteiligte ist als Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Grundbuch von K. eingetragen. Ein besonderer Punkt in dieser Eintragung betrifft das Gebäudeeigentum gemäß bestimmten rechtlichen Bestimmungen. Ein anderer Eigentümer, F. O., ist im Gebäudegrundbuch von K. als Eigentümer eines bestimmten Gebäudes eingetragen. Dieses Gebäude ist mit verschiedenen Sicherungshypotheken belastet.
Der Antrag und die Zwischenverfügungen
Mit einem Schriftsatz legte die Beteiligte eine Erklärung des F. O. vor, in der er die Aufgabe des Nutzungsrechts und die Löschung des Gebäudeeigentums beantragte. Das Grundbuchamt reagierte darauf mit einer Zwischenverfügung, in der es auf formelle Hindernisse hinwies und eine Frist zur Behebung dieser Hindernisse setzte. Es wurde klargestellt, dass das Gebäudeeigentum nicht gelöscht, sondern nur das Nutzungsrecht aufgegeben werden sollte.

Die Beteiligte argumentierte daraufhin, dass das Gebäudeeigentum kraft Gesetzes erloschen sei und die Eintragung im Gebäudegrundbuch falsch sei. Sie berief sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Halle. Das Grundbuchamt verstand dies als Änderung des ursprünglichen Antrags und wies darauf hin, dass ein ähnlicher Antrag bereits in der Vergangenheit abgelehnt wurde.
Die Beschwerde und die Entscheidung des OLG
Die Beteiligte legte gegen die Zwischenverfügungen Beschwerde ein und wiederholte ihre rechtlichen Argumente. Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab und legte den Fall dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

Das Oberlandesgericht entschied, dass die Beschwerde unzulässig sei. Die Verfügung des Grundbuchamts sei keine anfechtbare Entscheidung, da sie kein behebbares Hindernis benenne. Stattdessen weise sie nur auf die Rechtsauffassung des Grundbuchamts hin. Das Gericht betonte, dass Verfügungen des Grundbuchamts, die lediglich die Rücknahme eines Antrags empfehlen, nicht anfechtbar seien.
Abschließende Bemerkungen
Dieser Fall unterstreicht die KomplexitÃ[…]


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