mit den Kindergeldabzugstabellen für das alte Bundesland und für das Beitrittsgebiet
alte Tabelle – 01.07.2005 – 30.06.2007
alte Tabelle – 01.07.2003 – 30.06.2005
alte Tabelle – 01.01.2002 – 30.06.2003
Die Tabelle geht aus von den in Art. 1 § 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung vom 5. Juni 2007 festgesetzten Regelbeträgen ab 1. Juli 2007 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (BGBl I 2007, 1044) und nennt in Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 2007) die – nicht mit den Zahlbeträgen identischen – monatlichen Unterhaltsrichtsätze der im Beitrittsteil des Landes Berlin wohnenden minderjährigen unverheirateten Kinder, deren Unterhaltsschuldner gegenüber insgesamt drei Personen (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist und ebenfalls im Beitrittsteil wohnt.
Die Prozentsätze Ost der Regelbeträge ab Gruppe b) sind gemäß § 1612 a Abs. 2 S. 1 BGB zu errechnen (z. B. 194 EUR : 186 EUR = 104,3 %). Die 135%-Grenze Ost für die Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB beträgt in den drei Altersstufen 252 EUR bzw. 306 EUR bzw. 361 EUR.
Die 150%-Grenze Ost für das vereinfachte Verfahren (§ 645 Abs. 1 ZPO) beläuft sich in den drei Altersstufen auf 279 EUR bzw. 339 EUR bzw. 401 EUR.
Der Unterhaltsrichtsatz einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in den der 6. bzw. 12. bzw. 18. Geburtstag fällt.
Das Kammergericht wendet nunmehr für alle im Elternhaushalt lebenden volljährigen Kinder, auch für die Schüler im Sinne von § 1603 Abs. 2 S 2 BGB, die 4. Altersstufe an. Die Bedarfbeträge der Gruppen a) und b) sowie 1 bis 3 der 4. Altersstufe sind veranlasst durch das Urteil des BGB vom 17. Januar 2007 – XII ZR 166/04 – (FamRZ 2007, 542, 545) zur Sicherung des Existenzminimums für volljährige Kinder.
Altersstufen in Jahren(§ 1612 a Abs. 3 BGB)