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Verordnung eines falschen Medikaments aufgrund eines Lesefehlers

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LG Hamburg, Az.: 323 O 323/10, Urteil vom 07.03.2013

I. 1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von € 100.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2010 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin den materiellen Schaden, der ihr aus der Fehlbehandlung im April 2009 entstanden ist bzw. entstehen wird – soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen –, und den aus der Fehlbehandlung künftig entstehenden, derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen.

3. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.879,80 € freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die gerichtlichen Kosten tragen der Beklagte zu 1. und die Klägerin je zur Hälfte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Foto: Kzenon/Bigstock

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld, Feststellung der Schadensersatzpflicht für weitere Schäden und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einer Lithiumintoxikation.

Die am 05.06.1935 geborene Klägerin wohnte seit 1990 in einem Wohnheim für psychisch Kranke in der H in H. Sie befand sich sodann in der Zeit vom 05.02. bis 24.02.2009 in vollstationärer psychiatrischer Behandlung im Klinikum E, wo die Diagnosen „V. a. beginnende dementielle Entwicklung“, „schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv“, und „Vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale)“ gestellt wurden. Bei der Entlassung bestand die Medikation ausweislich der Dokumentation u. a. aus 400 mg Leponex mit dem Wirkstoff Clozapin. Die Klägerin wurde anschließend in das Pflegeheim Haus W verlegt. Dort führt der Beklagte zu 1. Hausbesuche durch und betreut die Bewohn[…]


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