Oberlandesgericht Hamm
Az.: 8 UF 222/00
Beschluss vom 07.07.2000
Vorinstanz: AG Marl, Az.: 15 F 25/2000
In der Familiensache hat der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 9.5.2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 19.4.2000 am 7.7.2000 beschlossen:
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Antrag des Antragstellers auf Auskunftserteilung zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Dem Antragsteller wird zur Abwehr der Beschwerde – unter Beiordnung von Rechtsanwalt … ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde ist gem. § 621 e ZPO zulässig – sie ist insbesondere noch rechtzeitig an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden – und auch in der Sache begründet. Denn dem Antragsteller steht der vom Amtsgericht zuerkannte Anspruch, ihm einmal im Monat durch Vorlage der Schul- und Klassenarbeitshefte Auskunft über den Stand der schulischen Leistungen der Kinder … und … zu erteilen, in dieser Form nicht zu. Die Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils gem. § 168 6 BGB erstreckt sich auf das Wichtige im Befinden des Kindes, nicht auf sämtliche Einzelheiten der täglichen Lebensführung; zur Vorlage schriftlicher Unterlagen ist er im allgemeinen nicht verpflichtet (vgl. Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Kap.: III Rn. 73). Anerkannt ist allerdings das Recht auf Übersendung von Kopien der Schulzeugnisse (wie vor sowie Johannsen/Henrich-Jaeger, Eherecht, 3. Auf1., § 1686 Rn. 4). Zudem ist anerkannt, dass insbesondere dann, wenn regelmäßige Umgangskontakte zu dem Kind bestehen, die Auskunftsverpflichtung sich auf angemessene Zeitabstände beschränkt (wie vor). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die Auskunftspflicht der Antragsgegnerin so weit geht, dass der Antragsteller monatlich über die schulischen Leistungen zu unterrichten ist und ihm zu diesem Zweck s[…]