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Formale Anforderungen an Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung

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Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die vom Grundbuchamt geforderte Form der Vollmachtsnachweise bereits vorlag und daher die Zwischenverfügung des Amtsgerichts zu Unrecht erging. Die Beglaubigungen der Vollmachten durch die Betreuungsbehörde erfüllten die gesetzlichen Anforderungen. Die örtliche Zuständigkeit der Betreuungsbehörde und die Wirksamkeit ihrer Beglaubigungen waren nicht vom Grundbuchamt zu prüfen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-2 Wx 173/22   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Das OLG Köln hebt die Zwischenverfügung des Amtsgerichts auf.
Vollmachten der Beteiligten waren ordnungsgemäß beglaubigt.
Beglaubigungen durch die Betreuungsbehörde erfüllen die Anforderungen des § 29 GBO.
Die örtliche Zuständigkeit der Betreuungsbehörde ist nicht vom Grundbuchamt zu prüfen.
Beglaubigungen durch die Betreuungsbehörde sind rechtswirksam.
Die Befugnisse der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde sind gesetzlich festgelegt.
Die Wirksamkeit der Beurkundung hängt nicht von der örtlichen Zuständigkeit ab.
Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit bei der Verwendung von Vorsorgevollmachten im Grundbuchverkehr.

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Rechtliche Klärung: Vollmachten und das Grundbuchamt
(Symbolfoto: nitpicker /Shutterstock.com)

In einem bemerkenswerten Fall vor dem Oberlandesgericht Köln ging es um die Anerkennung von Vollmachten im Rahmen von Grundbucheintragungen. Ausgangspunkt war eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bergheim, die das Grundbuchamt erlassen hatte. Diese Verfügung wurde auf Beschwerde hin aufgehoben, wobei die zentrale Frage die Anerkennung von Vollmachten betraf, die von […]


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