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Architektenleistungen – Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche

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OLG Dresden, Az.: 10 U 1082/12, Urteil vom 25.04.2013
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden, in dem bis einschließlich 12.04.2013 Schriftsätze eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 05.06.2012 – Az: 42 HK O 304/08 – wie folgt abgeändert

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen jeweils 6.817,01 Euro nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.09.2008 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

a. der Klägerin zu 1. allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser aus der mangelhaften Planung der Heizungsanlage beim Bauvorhaben M…straße .. in … entstanden ist;

b. der Klägerin zu 2. allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser aus der mangelhaften Planung der Heizungsanlage beim Bauvorhaben R…straße .. in … entstanden ist;

c. der Klägerin zu 3. allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser aus der mangelhaften Planung der Heizungsanlage beim Bauvorhaben M…straße … in … entstanden ist.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen jeweils 25 Prozent und die Beklagte die verbleibenden 25 Prozent.

Die Klägerinnen tragen jeweils 25 Prozent der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt 25 Prozent der den Klägerinnen jeweils erwachsenen außergerichtlichen Kosten. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen jeweils 8 Prozent und die Beklagte 76 Prozent.

Die Klägerinnen tragen jeweils 8 Prozent der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt 76 Prozent der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der jeweiligen Klägerin d[…]


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