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Testament (gemeinschaftliches) –Abänderbarkeit des Schlusserben

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 Oberlandesgericht München
Az: 31 Wx 119/10
Beschluss vom 13.09.2010

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 10. Mai 2010 aufgehoben.
II. Der Antrag des Beteiligten zu 3 auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die verwitwete Erblasserin ist im November 2009 im Alter von 87 Jahren verstorben.
Die Beteiligten zu 1, 2 und 3 sind ihre Kinder aus der Ehe mit dem 1970 vorverstorbenen Ehemann. Ein weiteres gemeinsames Kind ist ohne Hinterlassung von Abkömmlingen 1979 vorverstorben.
Es liegt ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament der Eheleute vom 16.1.1966 vor, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die namentlich aufgeführten gemeinschaftlichen vier Kinder zu Schlusserben einsetzen. Am 20.4.2009 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Testament, in dem sie den Beteiligten zu 3 zum Alleinerben einsetzte.
Der Beteiligte zu 3 hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben ausweist. Er ist der Auffassung, für die Erbfolge sei das Testament vom 20.4.2009 maßgeblich. Die Schlusserbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament vom 16.1.1966 sei nicht wechselbezüglich, so dass die Erblasserin auch nach dem Tod des Ehemanns abweichend habe testieren können. Die Beteiligte zu 1 ist dem Antrag entgegengetreten. Mit Beschluss vom 10.5.2010 hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung des beantragten Alleinerbscheins vorliegen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde.
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Beteiligte zu 3 ist nicht Alleinerbe.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments von 1966 als Erben nach dem Überlebenden berufen. Diese Erbeinsetzung hätte die Erblasserin durch das spätere einseitige Testament von 2009 nur dann wirksam widerrufen können, wenn sie nicht wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB zu einer Verfügung ihres Ehemannes war; andernfalls war die Erblasserin nach § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB nach dem Tod des Ehemanns an einem Widerruf dieser in de[…]


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