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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietwagenkosten – Mietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage

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Landgericht Bonn
Az: 8 S 32/09
Urteil vom 26.05.2009

I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 16.01.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegburg – 109 C 385/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.) Die Beklagte wird verurteilt,

a) an die Autovermietung C GmbH, Geschäftsführer Herr C, E Str. ###, ####1 D € 645,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2008 zu zahlen;

b) den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte F & G aus M in dieser Sache in Höhe von € 120,67 freizustellen.

2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Mangels Zulassung findet eine Revision nicht statt (§§ 542, 543 Nr. 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 I ZPO) ist nicht zulässig, da der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO für eine solche Beschwerde erforderliche Beschwerdewert von mehr als € 20.000,- nicht erreicht wird.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

1.) Die Beklagte hat aus dem Verkehrsunfall vom 30.11.2007, für den sie unstreitig zu 100 % dem Grunde nach haftet, weiteren Schadensersatz wegen Mietwagenkosten in Höhe eines Betrages von € 645,08 gemäß §§ 7, 17 StVG; § 115 VVGn.F., § 249 BGB, § 287 ZPO zu leisten. Der Kläger kann aufgrund der Sicherungsabtretung dieses Schadensersatzanspruchs Zahlung an die Autovermietung C GmbH verlangen. Er ist von der Zessionarin zur Geltendmachung der Forderung ermächtigt.

a) Ein weitergehender Schadensersatzanspruch ist nicht gegeben.

Soweit der Kläger diesen darauf stützt, dass das Amtsgericht zur Ermittlung des im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB „erforderlichen“ Betrages nicht auf den „Marktpreisspiegel-Mietwagen Deutschland 2008“ des H Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation hätte abstellen […]


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