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Rechtsanwälte Kotz GbR

SCHEIDUNGSHINWEISE (nach rechtskräftigen Urteil)

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Sehr geehrte Frau ……

Sehr geehrter Herr ……….

 

1.   Anliegend überreiche ich Ihnen Ihr Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk mit der Bitte, das Urteil zu Ihren Unterlagen zu nehmen und sorgfältig zu verwahren. Für bestimmte Rechtshandlungen benötigen Sie das Scheidungsurteil.

 

2.   Sofern Sie nach der Scheidung Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen möchten, den Sie bis zur Bestimmung Ihres jetzigen Ehenamens geführt haben, können Sie dies durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten tun. Hierbei müssen Sie das rechtskräftige Scheidungsurteil vorlegen.

 

3.   Bei gesetzlicher Krankenkasse: Die Mitversicherung des Unterhaltsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Als nicht selbständig versicherter Ehegatte haben Sie aber die Möglichkeit innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen Entrichtung eines Beitrags als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten. Stellen Sie rechtzeitig vor Ablauf dieser Drei-Monats-Frist diesen Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Sonst riskieren Sie, nicht mehr in die Versicherung aufgenommen zu werden.

 

Bei Beihilfe: Im öffentlichen Dienst endet mit der Rechtskraft des Scheudungsurteils die Beihilfeberechtigung für den Ehegatten des Bediensteten. Achten Sie darauf, Ihre private Krankenversicherung rechtzeitig aufzustocken.

 

4.   Wurde anlässlich Ihrer Scheidung der Zugewinn noch nicht ausgeglichen, so kann die Ausgleichsforderung innerhalb der drei Jahren ab Kenntnis der Beendigung des Güterstandes – also ab Rechtskraft der Scheidung – geltend gemacht werden. Wenden Sie sich rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist an einen Rechtsanwalt, damit er verjährungsunterbrechende Schritte einleiten kann.

 

5.        Ist im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Versorgungsausgleich zu            Ihren Lasten durchgeführt worden, so besteht in den folgenden Fällen die             Möglichkeit, dass Sie Ihre Rente

gleichwohl  ungekürzt erhalten:

Ihr Ehegatte verstirbt, bevor ihm Leistungen gezahlt wurden, die zwei Jahresbeträge aus den übertragenen oder begründeten Rechten ausmachen.
Ihr Ehegatte verstirbt, bevor er überhaupt Leistungen aus den übertragenen Rechten erhalten hat.
Ihr Eh[…]


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