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Rechtsanwälte Kotz GbR

Adoptionsentscheidung – Anerkennung ausländischer Adoptionen

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LG Düsseldorf
Az: 25 T 524/09
Urteil vom 31.05.2010

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1) und 2) auferlegt.

Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben unter dem 29. September 2008 gemäß § 2 AdWirkG beantragt, eine in der ….ergangene Adoptionsentscheidung nach dem Adoptionswirkungsgesetz in Deutschland anzuerkennen sowie die rechtlichen Wirkungen der Adoption festzustellen. Weiterhin haben sie gemäß § 3 AdWirkG beantragt, diese Adoption nach erfolgter Anerkennung in eine Adoption mit der Wirkung deutschen Rechts umzuwandeln.
Am 1. August 2008 genehmigte das erstinstanzliche Bundesgericht (Federal First Instance Court) der …. den Adoptionsvertrag vom 13. Juni 2008 zwischen dem Kinderheim „….“ in …. und den Beteiligten zu 1) und 2) über die Adoption des Kindes …., geboren am 28. Januar 2002.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das erstinstanzliche Bundesgericht aus, das Ministerium für Frauenangelegenheiten unterstütze die Adoption des Kindes durch die Beteiligten zu 1) und 2). Nach Prüfung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Beteiligten zu 1) und 2) und der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Adoption sei festzustellen, dass die Annahme des Kindes durch die Beteiligten zu 1) und 2) dem Wohl des Kindes diene und der Adoptionsvertrag deshalb zu genehmigen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der ausländischen Entscheidung wird auf Bl. 15 der Akte Bezug genommen.
Die Vermittlung des Kindes an die Beteiligten zu 1) und 2) erfolgte durch die Beteiligte zu 3).
Nach dieser gerichtlichen Adoptionsentscheidung stellte die Stadtverwaltung …. am 8. August 2008 eine Geburtsurkunde aus, die eine Namensänderung des Kindes in …. enthält, Bl. 12 der Akte.
Das Kind lebt seit dem 22. August 2008 im Haushalt der Beteiligten zu 1) und 2) in der Bundesrepublik Deutschland.
Aus den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgelegten Dokumenten ergibt sich, dass das Kind verlassen aufgefunden worden war. Das Kind hatte sich zur Betreuung und Ve[…]


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