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Arzt- und Krankenhaushaftung – Sachaufklärung bei Parteivortrag zu unterlassenen Befunderhebungsmaßnahmen

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OLG Koblenz, Az.: 5 U 852/15, Urteil vom 24.02.2016

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. Juli 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt immateriellen und materiellen Schadensersatz sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden nach einem neurochirurgischen Eingriff.

Symbolfoto: style-photographs/Bigstock

Die Klägerin stellte sich seit Juni 2011 bei dem Beklagten zu 1) ambulant wegen Rückenschmerzen und leichten Dysästhesien im Fußbereich vor. Es erfolgte zunächst eine konservative Therapie. In der Folge diagnostizierte der Beklagte zu 1) eine spinale Stenose im Bereich L4/L5. Nach entsprechendem Aufklärungsgespräch, dessen Inhalt im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist, sollte eine operative Versorgung mit einer mikrochirurgischen spinalen Dekompression im Krankenhaus der Beklagten zu 2), in dem der Beklagte zu 1) verantwortlicher Leiter der Unterabteilung Neurochirurgie der Abteilung Chirurgie ist, erfolgen. Kurz vor der Durchführung des geplanten Eingriffs wurde bei der Klägerin ein Gleitwirbel entdeckt, weshalb eine Erweiterung der Operation hinsichtlich der Durchführung einer Wirbelkörperverblockung erfolgen sollte. Auch insofern fand zwischen den Parteien ein Gespräch statt, dessen Inhalt streitig ist.

Am 28. November 2011 wurde die Klägerin bei der Beklagten zu 2) stationär aufgenommen, wobei ein Behandlungsvertrag mit der Klinik sowie eine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen wurden. Der operative Eingriff erfolgte durch den Beklagten zu 1) und Dr. …[A] als Operateure. Anschließend konnte die Klägerin weder stehen noch laufen. Am Folgetag schilderte sie, kein Gefühl in den Beinen zu haben. Am 29. November 2011 erfolgte daher ein CT innerhalb der Klinik der Beklagten zu 2), das von einem bei ihr beschäftigten Radiologen ausgewertet wurde. Nach der Beanstandung von […]


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