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Erbschaftsausschlagung eines Minderjährigen durch gesetzlichen Vertreter

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OLG Zweibrücken – Az.: 2 WF 81/16 – Beschluss vom 21.07.2016

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kusel vom 9. März 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

3. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm der von ihm ausgewählte Rechtsanwalt T… zu den Bedingungen eines im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.
Gründe
I.

Mit Erklärung vom 5. Juni 2015 hat die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Antragstellers die Erbschaft für diesen nach der am 23. März 2015 O… verstorbenen Frau I… M…, geborene K…, geboren am 17. Januar 1933, ausgeschlagen und zugleich die familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung beantragt.

Das Familiengericht hat nach Einholung schriftlicher Auskünfte vom zuständigen Nachlass-, Vollstreckungs- und Insolvenzgericht sowie vom Sozial- und Grundbuchamt die beantragte Genehmigung versagt. Eine Überschuldung des Nachlasses habe nicht festgestellt werden können. Die Erblasserin habe weder Sozialleistungen erhalten noch sei sie im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Sie hinterlasse vielmehr eine Mitbeteiligung an lastenfreiem Grundbesitz.

Mit der Beschwerde wird das Genehmigungsbegehren weiterverfolgt. Der Nachlass sei derzeit nicht betragsmäßig zu beziffern. Es sei lediglich das Anwesen in O… vorhanden. Dieses sei jedoch baufällig und müsse grundsaniert werden, so dass dem Nachlass keine objektiver Wert zugemessen werden könne. Die Erbschaft sei deshalb nicht wirtschaftlich vorteilhaft.

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat die Nachlassakten 15 VI 271/15 Amtsgericht O… beigezogen.

II.

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG).

In der Sache hat das Rechtsmittel einen vorläufigen Erfolg.

Die erstinstanzliche Entscheidung ist aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Das Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel; es sind noch umfangreiche und aufwändige […]


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