Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaskoversicherung – Anspruch Nutzungsausfallentschädigung bei Verzug der Versichererung

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz: Kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei Verzug der Versicherung
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem Beschluss (Az. 12 U 1161/20) über den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei Verzug der Versicherung im Rahmen einer Kaskoversicherung entschieden. Der Kläger hatte gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz Berufung eingelegt, doch das Oberlandesgericht beabsichtigt, die Berufung abzuweisen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 1161/20  >>>

[toc]
Kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung im Vollkasko-Versicherungsvertrag
Das Landgericht hatte die Klage des Klägers bereits abgewiesen, da der zwischen den Parteien bestehende Vollkasko-Versicherungsvertrag keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung vorsah. Der Kläger argumentierte, dass ein solcher Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 286 Abs. 1, 280 BGB bestünde.
Keine unmittelbare nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug
Das Oberlandesgericht stimmte jedoch mit dem Landgericht überein und wies die Berufung des Klägers ab. Es stellte fest, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung eine unmittelbare nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug selbst erfordert. Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug des Klägers jedoch ausschließlich vom Unfallgegner und nicht von der eigenen Versicherung beschädigt. Die Versicherung hatte nur die Verpflichtung zur Erfüllung einer Geldschuld. Die entgangenen Nutzungsmöglichkeiten des Fahrzeugs stellen daher keinen ersatzfähigen Schaden dar.
Keine Erweiterung des versicherungsvertraglichen Anspruchs
Das Gericht verwies auch auf frühere Entscheidungen, in denen Nutzungsausfallentschädigungen gewährt wurden, beispielsweise wenn ein Vermittler die Herausgabe eines Fahrzeugs verzögerte oder der Schuldner bei einem Kaufvertrag in Verzug geriet. Diese Fälle unterschieden sich jedoch von dem vorliegenden reinen versicherungsvertraglichen Anspruch.
Empfehlung zur Rücknahme der Berufung
Da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, empfiehlt das Gericht dem Kläger, das Rechtsmittel zurückzunehmen, um Kosten zu sparen. Die Gerichtsgebühren würden sich im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels von 4,0 auf 2,0 Gebühren ermäßigen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 6.313,00 € festgesetzt.
Fazit
Insgesamt bestätigt das Urteil, dass in einem reinen versicherungsvertraglichen Kontext k[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv