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Schenkung: Anerkennung setzt ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers voraus

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OLG Celle
Az.: 6 U 99/06
Beschluss vom 15.06.2006
Vorinstanz: Landgericht Verden Az.: 5 O 402/05

In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle am 15. Juni 2006 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet soweit die Beklagte ihre Verurteilung bekämpft, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, im Übrigen vermag die Beklagte die Kosten der Prozessführung nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen selbst aufzubringen.

I.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte das ihr am 19. April 1989 von ihrem am 6. September 2002 verstorbenen Ehemann X. eingeräumte lebenslange Nießbrauchsrecht am Hausgrundstück L.straße 35 in N. unter dem Gesichtspunkt beeinträchtigender Schenkung herauszugeben und ebenfalls die seit dem 7. September 2003 gezogenen Nutzungen aus dem Nießbrauchsrecht zu erstatten hat. Das lebenslange Nießbrauchsrecht an dem Hausgrundstück L.straße wurde vom Erblasser zugunsten der Beklagten im Wege einer Schenkung in der Absicht bestellt, die aus dem gemeinschaftlichen Testament vom 2. Mai 1969 bedachten Kläger zu beeinträchtigen.
Allgemein anerkannt ist dabei, dass eine solche von § 2287 BGB geforderte Beeinträchtigungsabsicht nicht das einzige oder zumindest das treibende Motiv für die Schenkung gewesen sein muss und dass die Absicht eines Erblassers, einen Beschenkten zu begünstigen, meist in untrennbarem Zusammenhang mit seinem Wissen darüber gesehen werden muss, dass die aus dem gemeinschaftlichen Testament bedachten Erben zwangsläufig benachteiligt werden (BGHZ 59, 343, 350). Vielmehr fordert die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung für die Anerkennung einer Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers derart, dass die Schenkung gleichsam eine sittliche Verpflichtung seinerseits voraussetzt, die sich nur aus besonderen Leistungen, Opfern oder Versorgungszusagen ergibt, die der Beschenkte für den Erblasser erbracht hat (BGHZ 59, 343, 350; 82,274, 282; 116, 167,175f). Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist insgesamt nur dann anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der testamentarischen Bindung als billigenswert und […]


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