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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rauchmelder – Duldungspflicht des Mieters bei vorheriger Eigeninstallation

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AG Hamburg-Altona, Az.: 316 C 241/11, Urteil vom 07.09.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Duldung der Installation von Rauchwarnmeldern in Anspruch.

Die Klägerin hat an den Beklagten eine Wohnung, belegen …, 22769 Hamburg, vermietet. Die Klägerin beabsichtigt, in dieser Wohnung Rauchwarnmelder zu installieren. Zu diesem Zweck hat die Klägerin die Beklagten mehrfach mit Terminankündigung aufgefordert, die Durchführung der insoweit erforderlichen Arbeiten zu dulden, letztmals mit Schreiben vom 1.7.2011 (Anlage K1, Bl. 3 d.A.).

Die Klägerin beruft sich darauf, dass sie nach § 45 Abs. 6 HBauO verpflichtet sei, in ihren Wohnungen bis spätestens zum 31.12.2010 Rauchwarnmelder zu installieren.

Nachdem das Gericht die Klägerin mit Verfügung vom 12.8.2011 (Bl. 5f d.A.) darauf hingewiesen hat, dass es zur Schlüssigkeit einer auf Duldung der Installation von Rauchwarnmeldern gehört, dazu vorzutragen, ob die Wohnung bereits über installierte Rauchwarnmelder verfügt oder nicht, hat die Klägerin ausgeführt, es komme hierauf nicht an, weil die Installation der Rauchwarnmelder Pflicht des Eigentümers, nicht des Mieters, sei.

Anspruchsgrundlage für ihr Begehren sei § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Mitarbeitern einer von der Klägerin beauftragten Firma nach vorheriger Ankündigung in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 13.00 Uhr sowie 15.00 Uhr und 18.00 Uhr den Zutritt zu der Wohnung … , 22769 Hamburg, zu gewähren und in den zum Schlafen oder von Kindern genutzten Raum/Räumen sowie im Flur der Wohnung jeweils die Installation eines Rauchwarnmelders an der Decke des Raumes zu dulden.

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Ergänzend wird für das Vorbringen der Klägerin auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Sie ist unschlüssig.

Da die Klägerin sich trotz gerichtlichen Hinweises vom 12.8.2011 mit Schriftsatz vom 1.9.2011 ausdrücklich geweigert hat, dazu vorzutragen, ob in der von dem Beklagten angemieteten Wohnung bereits Rauchwarnmelder installiert sind, ist die Schlüssigkeit auf dieser Grundlage zu prüfen. Danach steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig und dam[…]


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