Landgericht München I
Az.: 15 S 4308/02
Urteil vom 18.12.2002
Vorinstanz: AG München, Az.: 434 C 25625/01
In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Landgericht München I, 15. Zivilkammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2002 folgendes Endurteil:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 24.01.2002 dahingehend abgeändert, dass der beklagte verurteilt wird, an den Kläger EUR 1.246,77 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 09.06.1998,
aus EUR 574,84 seit 05.04.2001,
aus EUR 600,36 seit 05.05.2001,
aus EUR 71,58 seit 06.06.2001
nebst EUR 19,17 Bankspesen zu bezahlen.
II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 9/10 und der Kläger einen Anteil von 1/10.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf Euro 14.427,16 festgesetzt.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 II, § 313 a ZPO abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Berufung des Beklagten war zurückzuweisen, soweit sie die erstinstanzliche Abweisung der Widerklage betrifft.
Die mit der Widerklage geltend gemachten Anträge 1. und 2. (fortdauerndes Minderungsrecht und Kündigungsrecht) wurden mit Schriftsatz des Beklagten vom 05.11.2002 zurückgenommen. Die Zustimmung der Klagepartei hierzu gilt gemäß § 269 II S. 4 ZPO als erteilt.
Der noch anhängige Widerklageantrag betreffend die Feststellung, dass der Kläger (Widerbeklagte) nicht berechtigt sei, den Beklagten (Widerkläger) zur Beseitigung von Verfärbungsschäden am Parkett der Wohnung im Bereich der beiden Wohnzimmerbalkontüren heranzuziehen bzw. Ersatz der Mängelbeseitigungskosten von ihm zu verlangen, […]