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Vollkaskoversicherung: Verkehrsunfall durch die Bedienung des Autoradios

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OLG Nürnberg, Az.: 8 U 4033/04, Urteil vom 25.04.2005
Symbolfoto: arosoft/Bigstock

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 27. Oktober 2004 abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.403,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2004 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 15.403,20 EUR .
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO).

Die zulässige Berufung des Klägers (§§ 511 ff. ZPO) hat in der Sache auch Erfolg.

Die Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages über eine Fahrzeugvollversicherung verpflichtet, dem Kläger Ersatz für die Reparatur der Schäden an seinem Pkw zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger am 01.02.2004 auf eine in Fahrbahnmitte befindliche Verkehrsinsel aufgefahren ist (§ 1 Abs. 1 VVG i. V. m. § 12 (1) II. h), § 13 (1) AKB 2001). Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gemäß § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden.

Eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger, wofür die Beklagte beweispflichtig ist, lässt sich nicht feststellen. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und auch subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen an die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus; diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden sein und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenem Fall jedem hätte einleuchten müssen. Die Entscheidung hierüber ist unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu treffen (BGH NJW 89, 1354).

1. Nach Auffassung der Beklagten handelte der Kläger grob fahrlässig: Für das Befahren des übersichtlichen Straßenstücks von 120 Metern vor der Verkehrsinsel habe dieser bei der von ihm angegebenen Geschwindigkeit von 50 km/h ca. 8,6 Sekunden benötigt. In dieser Zeit habe er offensichtlich die Fahrbahn nicht beobachtet, da er sonst nicht auf die Verk[…]


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