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LG Oldenburg
Az: 8 U 136/03
Urteil vom 30.10.2003

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Mai 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 20.000,00 €.

Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte in Höhe von 5.500,00 € einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht erbrachter Erfüllung aus einem Kaufvertrag über alte, handgeschnitzte chinesische Möbel geltend. Er beruft sich darauf, diese Möbel, die einen Wert von 6.000,00 € besitzen, als Meistbietender bei einer Online-Auktion auf der Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen der… International AG zum Mindestgebot von 100,00 € ersteigert zu haben. Die Beklagte macht geltend, von der Eigentümerin der Möbel mit der Versteigerung zu einem Mindestpreis von 1.000,00 EUR beauftragt worden zu sein. Bei der Eingabe des Kaufpreises sei ihr ein Fehler unterlaufen, so dass sie statt „1.000,00 €“ nur „100,00 €“ eingetippt habe. Sie hat den Vertrag angefochten
Der Tatbestand des angefochtenen Urteils ist dahingehend zu ergänzen, dass die Parteien während der Bietzeit per E-Mail mit deutlich unterschiedlichen Preisvorstellungen über den Abschluss eines Kaufvertrages über die Möbel verhandelt haben.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 5.500,00 € nebst gesetzlichen Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel rechtzeitig begründet.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.


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