Baumstumpf auf E-Parkplatz: Elektroladesäulenbetreiber in der Verantwortung
Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat in einem Urteil vom 04.04.2023 die Klage eines Fahrzeughalters gegen Elektroladesäulenbetreiber abgewiesen. Der Kläger forderte Schadensersatz für Beschädigungen seines Fahrzeugs durch einen Baumstumpf an einer Ladesäule. Das Gericht stellte fest, dass weder die Betreiber des Stromnetzes noch die für Außenbeleuchtung zuständigen Beklagten eine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Bestätigung des Versäumnisurteils: Das ursprüngliche Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek bleibt bestehen.
Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung: Weder die Betreiberin des Stromnetzes (Beklagte zu 1) noch die für Außenbeleuchtung zuständige Partei (Beklagte zu 2) haben ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt.
Schadensersatzansprüche unbegründet: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB oder § 831 BGB.
Verantwortungsbereich des Klägers: Ein wesentlicher Teil der Verantwortung für den Unfall liegt beim Kläger selbst.
Keine Haftung aus vorvertraglichen Pflichten: Die Beklagte zu 1) haftet auch nicht aus vorvertraglichen Pflichten nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 in Verbindung mit § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Ablehnung der Nebenforderungen: Zusätzlich zu den Hauptforderungen werden auch Nebenforderungen, wie Zinsen und Anwaltskosten, abgelehnt.
Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO: Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß der Zivilprozessordnung.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, unter den Bedingungen einer Sicherheitsleistung.
Verkehrssicherungspflicht und Elektromobilität: Ein rechtlicher Diskurs
(Symbolfoto: Blue Co[…]