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Fahrzeugkaufvertrag – Schadensersatz für Nichtabnahme

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Landgericht Düsseldorf
Az: 3 O 26/06
Urteil vom 26.04.2007

In dem Rechtsstreit hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 8.3.2007 für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 23.090,64 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.12.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung pauschalen Schadensersatzes, weil diese drei Fahrzeuge des Typs VW Touareg nicht abgenommen haben. Am 6.7.2004 hatten die Beklagten, die in Gestalt der Beklagten zu 3) eine Leasinggesellschaft betreiben, bei der Klägerin drei VW Touareg bestellt. Die Klägerin versandte am 14.10.2004 und 10.5.2005 Auftragsbestätigungen. Aufforderungen an die Beklagten, die Fahrzeuge abzunehmen, blieben erfolglos, so dass die Klägerin schließlich den Rücktritt erklärte und gemäß Ziffer V 2 ihrer Allgemeinen Verkaufsbedingungen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % der Bruttokaufpreise verlangte.

Die Klägerin behauptet: Anstatt der Regelung in Ziffer 1 ihrer Verkaufsbedingungen, die den Käufer längstens 4 Wochen an seine Bestellung bindet, habe man vorliegend vereinbart, dass die Auftragsbestätigung erst dann erfolgen solle, wenn auch feststehe, dass die Klägerin die Fahrzeuge von der Herstellerin erhalten werde. Das sei den Beklagten auch klar gewesen, zumal die bestellten Touareg „V 6 3.0 I“ im Juli 2004 noch gar nicht lieferbar gewesen seien. Auch die Beklagten seien von der fortdauernden Gültigkeit der Kaufverträge ausgegangen, was sich aus den erfolgten Änderungswünschen etlicher Ausstattungsdetails ergebe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 23.090,64 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.12.2005 sowie weitere 465,90 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie halten sich nicht an die Verträge gebunden, weil die Klägerin nicht innerh[…]


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