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Wärmedämmung Hauswand – Überbaurente

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Oberlandesgericht Dresden
Az: 11 U 19/07
Urteil vom 03.08.2007
Vorinstanz: LG Leipzig, Az.: 6 O 5/06

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2007 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27.11.2006 geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten bei Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems an die Giebelwand ihres Grundstücks M……….. in ….. L…… zum Nachbargrundstück M……….. der Beklagten keine Überbaurente schuldet.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Giebelwand des Anwesens M……….. in ….. L……, die zum Grundstück M……….. zeigt, so zu gestalten, dass Tauwasserbildung auf der Innenseite dieser Giebelwand verhindert wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, diese Gestaltung der Giebelwand nach Ziff. 2 gegen Niederschlagswasser zu schützen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die vertikale Feuchtigkeitssperre an den Kelleraußenwänden dergestalt nachzubessern, dass die Dickbeschichtung an den stehen gebliebenen Kellerlängswänden des abgebrochenen Hauses M……….. einen Meter weit entlanggeführt wird und dass die Noppen der Noppenbahnen zum Schutz der Dickbeschichtung von der Dickbeschichtung weg ins Erdreich zeigen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt 1/3 der Kosten des gesamten Rechtsstreits, des Beweisverfahrens und der Streithilfe.
Die Beklagte trägt 2/3 der Kosten des gesamten Rechtsstreits und des Beweisverfahrens.
Die Streithelferin der Beklagten trägt 2/3 der Kosten der Streithilfe.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für die zweite Instanz ist 22 260,07 EUR.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in der M……….. in L……. Die Giebelwand zwischen M……….. und M………..ist eine sogenannte Kommunwand. Die Beklagte hat ihr baufälliges Haus auf dem Grundstück M……….. abgerisssen.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe bei Abriss das Haus der Klägerin dadurch beschädigt, dass[…]


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