AG Essen-Steele – Az.: 8 C 350/08 – Urteil vom 02.02.2011
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 1.026,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 05.06.2008 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, die Klägerin von ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 155,30 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 65 % und der Beklagte zu 1) zu 35 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 29 %. Der Beklagte zu 1) trägt 79 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug Audi A 6 – amtliches Kennzeichen … – war am 07.05.2008 gegen 19:00 Uhr vor dem Gebäude … in … Essen auf der Straße geparkt. Neben der Straße befindet sich ein Gehweg, auf dem der … 1998 geborene und damals neunjährige Beklagte zu 1), dessen Vater der Beklagte zu 2) ist, mit seinem Tretroller spielte. Dieser geriet mit seinem Tretroller gegen die Fahrertür des klägerischen Fahrzeugs und verursachte dort zwei Kratzer.
Die Klägerin behauptete zuletzt, dass, als der Zeuge …. gegen 19:00 Uhr des Unfalltages zur Arbeit hätte fahren wollen, habe sich der Beklagte zu 1) mit seinem Roller gegen eine dort befindliche Laterne gelehnt und gewippt. Durch das Wippen sei auf einmal das Vorderrad hochgesprungen und dadurch seitlich quer gegen die Fahrertür des PKW gestoßen. Kurz vor dem Aufprall habe der Beklagte zu 1) den Roller losgelassen. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei das Fahrzeug unbeschädigt gewesen. Wenn nunmehr auch andere Schäden am Fahrzeug vorhanden sind, seien diese nachträglich entstanden. Der herbeigerufene Vater des Beklagten zu 1) habe die Kostenübernahme der durch seinen Sohn verursachten Schäden zugesagt. Bei dem Unfall seien Reparaturkosten in Höhe von netto 1.094,46 € und Sachverständigenkost[…]