OLG Oldenburg
Az: 8 U 93/05
Urteil vom 27.07.2005
In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. März 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.499,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines im Rahmen einer Internetauktion geschlossenen Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw …… .
Der Beklagte bot diesen Pkw ab dem 27. Mai 2004 auf der Website der eBay Internationel AG (im folgenden: eBay) zum Verkauf an. Dem Angebot war eine umfangreiche Produktbeschreibung beigefügt. Der Startpreis belief sich auf 1 Euro, Angebotsende war der 6. Juni 2004.
Der Beklagte beendete die Auktion vorzeitig am 3. Juni 2004. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 4.500,50 Euro Meistbietender. Er forderte unter Hinweis auf § 9 Ziffer 1 – 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay von dem Beklagten die Lieferung des Fahrzeugs gegen einen Kaufpreis von 4.500,50 Euro. Dies lehnte der Beklagte ab; mit E-Mail vom 10. Juni 2004 teilte er dem Kläger mit, er habe während der Laufzeit der Auktion festgestellt, dass aus dem Getriebe des …….. Öl austrete, weswegen er das Fahrzeug aus der Versteigerung herausgenommen habe.
Der Kläger vertritt die Auffassung, zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag zu einem Preis von 4.500,50 Euro zustandegekommen. Der …….. habe einen Zeitwert von mindestens 12.000 Euro besessen. In Höhe der Differenz von 7.499,50 Euro verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
Der Beklagte vertritt unter Bezugnahme auf die sogenannten eBay Grundsätze die Auffassung, er habe sein Angebot vorzeitig beenden und die Gebote der Käufer streichen können. Gründe für eine zulässige Streichung seien danach, dass die Besc[…]