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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit von Rücktritt von notariellen Kaufvertrag über Räume und Inventar einer Gaststätte

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LG Köln – Az.: 14 O 187/18 – Urteil vom 10.05.2021
Kaufvertrag: Konkludenter Verzicht auf den Rücktritt bei einem Vertrag über Räume und Inventar einer Gaststätte
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Kern über die Wirksamkeit des vom Kläger erklärten Rücktritts vom notariellen Kaufvertrag über Räume und Inventar einer Gaststätte in der Kölner Altstadt.

Der Kläger, die Beklagte zu 1.), der mittlerweile verstorbene (frühere) Beklagte zu 2.) und die Beklagte zu 3.) schlossen am 19.04.2018 einen notariellen Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil an der Immobilie sowie das Geschäftsinventar der früheren Gaststätte „T “ an der Adresse entfernt in der Kölner Altstadt. Mit Blick auf die Kaufpreisforderung i.H.v. 950.000 EUR für den Miteigentumsanteil am Sondereigentum sowie i.H.v. 297.500 EUR für das Geschäftsinventar unterwarf sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung wurde vom Notar am 24.05.2018 bestätigt.

Schon zuvor erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmängeln an den verkauften Räumen. Die entsprechenden Schreiben wurden den Beklagten am 14.05.2018 bzw. 16.05.2018 zugestellt. Der Kaufpreis wurde zunächst nicht gezahlt und die Kaufsachen wurden zunächst nicht übergeben. Das Vorliegen der Mängel ist weitestgehend streitig zwischen den Parteien, jedoch ist unstreitig, dass es einen Befall mit Heimchen, also Insekten, die als Schädlinge anzusehen sind, gab. Der Kläger forderte die Beklagten vor Erklärung des Rücktritts nicht zur Nachbesserung auf.

Wenige Tage vor der zweiten mündlichen Verhandlung in dieser Sache am 17.01.2020 teilten die Beklagten mit Schriftsatz vom 13.01.2020 mit, dass der Beklagte zu 2.) verstorben ist und von der Beklagten zu 1.) sowie deren Schwester, Frau C, beerbt worden sei. Außerdem wurde mitgeteilt, dass der Kläger den Kaufpreis (nach Androhung des Rücktritts durch die Beklagten und der Geltendmachung von Schadensersatz nach anderweitigem Verkauf der Kaufsachen) am 27.12.2019 gezahlt hat und eine Übergabe der Kaufsachen für den 14.01.2020 vereinbart worden ist. Die Zahlung erfolgte ausweislich der Korrespondenz der Proz[…]


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