VG Braunschweig, Az.: 6 A 181/16, Urteil vom 15.02.2017
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der Beklagten, für ein Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen.
Er ist Halter eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen D.. Mit diesem Pkw wurde am E. 2015 auf der Bundesautobahn 391, Fahrtrichtung Gifhorn (km 9,4) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug eines Toleranzwertes um 36 km/h überschritten. Die Ordnungswidrigkeit wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät festgestellt und mittels Messfoto dokumentiert.
Unter dem 6. Januar 2016 versendete die Beklagte im Bußgeldverfahren einen Anhörungsbogen an den Kläger. Eine Antwort darauf erfolgte nicht. Gegen den daraufhin ergangenen Bußgeldbescheid der Beklagten vom 10. Februar 2016 legte der Kläger unter dem 24. Februar 2016 Einspruch ein mit der Begründung, er habe das Tatfahrzeug zur Tatzeit nicht genutzt. Mit Schreiben vom 1. März 2016 bat die Beklagte den Kläger darum, den Fahrzeugführer bis zum 11. März 2016 zu benennen. Das Schreiben beantwortete der Kläger nicht. Unter dem 16. März 2016 stellte der Ermittlungsdienst der Beklagten („ZOD“) fest, bei mehreren Hausbesuchen seien der Kläger und seine Lebensgefährtin nicht angetroffen worden, eine Hausumfrage sei erfolglos gewesen. Ein vereinbarter Termin, der am 16. März 2016 habe stattfinden sollen, sei von der Lebensgefährtin wegen einer Urlaubsreise in die USA abgesagt worden. Die Beklagte nahm daraufhin den Bußgeldbescheid zurück und stellte das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.
Im Rahmen der Anhörung zu einer möglichen Fahrtenbuchauflage gab der Kläger in einem undatierten Schreiben, das am 21. April 2016 bei der Beklagten einging, unter anderem an, das Fahrzeug werde gelegentlich von seinem Bruder genutzt. Er habe die von der Beklagten übersandten Fotos von dem Verkehrsverstoß am 7. März 2016 erhalten. Darauf sei zu erkennen gewesen, dass sein Bruder das Auto gefahren habe. Er habe seinen Bruder gebeten, den Sachverhalt zu prüfen. Am frühen 16. März 2016 habe er vor Antritt der Reise und vor dem vereinbarten Termin mit dem Mitarbeiter des Ordnungsamtes noch einmal ins Büro gemusst. Er habe vergeblich versucht, den Mitarbeiter anzurufen; danach habe er seine Lebensgefährtin gebeten, eine Verlegung des Termins auf die Zeit nach seinem Urlaub zu erreichen, was allerdings nicht mehr möglich gewesen sei, weil der Mitarbeiter dann selbst in Urlaub habe gehen wollen.
Mit Bescheid vom 27. April 2016 gab die Beklagte dem Kläger auf, für das Fahrzeug mit d[…]