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Strafverfahren – Beweiswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage

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OLG Koblenz – Az.: 2 OLG 4 Ss 32/16 – Beschluss vom 02.05.2016

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Koblenz vom 1. Dezember 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Koblenz zurückverwiesen.
Gründe
I.

Mit dem im Tenor genannten Urteil hat das Jugendschöffengericht den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,- Euro verurteilt. Nach den Feststellungen soll er von dem gesondert verfolgten Sdk. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Februar oder März 2012 in K. 150 g Marihuana (guter Qualität zum Preis von 8,- €/g) und 50 g Haschisch (schlechterer Qualität zum Preis von 4,- bis 7,- €/g) erworben haben. Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten, der die Tat in Abrede stellt, hat das Jugendschöffengericht einzig auf die Aussage des als Zeugen vernommenen Sdk. gestützt.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte am 8. Dezember 2015 Revision eingelegt und dieses Rechtsmittel nach Zustellung des Urteils mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 27. Januar und 3. März 2016 näher begründet. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Das Rechtsmittel ist als Sprungrevision gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt und begründet worden. In der Sache hat es einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Das Urteil leidet an einem sachlich-rechtlichen Mangel, da die Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten lückenhaft ist (vgl. BGH, 4 StR 305/12 v. 23.08.2012 – BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 38 ; Senat, 2 OLG 3 Ss 2/15 v. 03.02.2015; 2 Ss 62/14 v. 13.06.2014). Da nach der Urteilsdarstellung gegen die Einlassung des Angeklagten außer der Aussage des Zeugen Sdk. keine weiteren belastenden Indizien sprechen, ist eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gegeben (vgl. BGH, 1 StR 94/98 v. 29.07.1998 – BGHR StPO 261 Beweiswürdigung 15 ), welche die nachfolgend dargestellten besonderen Anforderungen an die Beweiswürdigung und deren Darlegung in den Urteilsgründen erfordert; diesen wird das Urteil nicht gerecht.

Die Beweiskonstellation Aussage-gegen-Aussage ist gekennzeichnet durch eine Abweichung der Tatschilderung des Zeugen von de[…]


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