BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 284/04
Urteil vom 21.09.2005
Leitsätze:
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel „Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu.“ ist unter Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze „Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben.
Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …“ gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9. September 2004 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Hamburg vom 5. September 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein Verbraucherverband, der in die gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen.
Sie unterhält einen „Internetshop“ und verwendet hierbei vorformulierte Geschäftsbedingungen (nachstehend: AGB), die unter anderem folgende Klauseln enthalten:
„3. Gewährleistung
…
[Abs. 3] Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu. Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, u[…]