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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ebaybewertung: Unterlassungsanspruch – Beweislast

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Amtsgericht Peine
Az: 18 C 234/04
Urteil vom 15.09.2004

In dem Rechtsstreit wegen Unterlassung u. a. hat das Amtsgericht Peine im Bagatellverfahren nach § 495a ZPO auf die mündliche Verhandlung vom 25.08.2004 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Bewertungsform des Internet-Auktionshauses eBay betreffend den eBay-Kauf Nr. … (linker Blinker Opel Corsa A) die folgende Behauptung aufzustellen:
„Artikel war defekt davon stand nichts in der Beschreibung“

2. Im Übrigen die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Streitwert übersteigt nicht 600 €.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger bot über das Internet-Auktionshaus eBay verschiedene Fahrzeugteile aus einem ausgeschlachteten Pkw Opel Corsa A (Baujahr 1992) zum Verkauf an, darunter einen linken Blinker und einen rechten Scheinwerfer. Während die von dem Kläger in das Internet gestellte Produktbeschreibung des Scheinwerfers keinen Hinweis auf Mängel oder übermäßige Gebrauchsspuren enthielt (Blatt 8 GA), war hinsichtlich des Blinkers unter anderem folgendes vermerkt (Blatt 6 GA):

„Blinker in gutem Zustand. (…) 2 kleine Ecken fehlen an dem Teil. Funktion aber nicht eingeschränkt“.

Der Beklagte ersteigerte beide Fahrzeugteile am 08.10.2003 und zwar den Blinker (Kauf Nr. …) zu einem Preis von 1,00 € und den Scheinwerfer (Kauf Nr. …) zu einem Preis von 28,80 € zuzüglich Versandkosten. Nach Zusendung der beiden Artikel durch den Kläger veröffentlichte der Beklagte am 16.10.2003 in dem Bewertungsforum der Handelsplattform eBay für beide Artikel wortgleich eine Beschwerde mit dem folgenden Text.

„Artikel war defekt, davon stand nichts in der Beschreibung.“

Der Kläger behauptet, dass der rechte Scheinwerfer in ordnungsgemäßen Zustand an den Beklagten verschickt worden sei. Auf die marginalen Beschädigungen des Blinkers sei in der Produktbeschreibung ausdrücklich hingewiesen worden. Der Beklagte behauptet, dass der ihm von dem Kläger übersandte Scheinwerfer beim Auspacken einen etwa 3 cm langen Riss in der Halterung aufgewiesen, der vor der Montage erst mit Kunststoffkleber habe repariert werden müssen. Der Blinker habe nicht nur zwei defekte Ecken, sondern auch noch einen Sprung gehabt.

II.
Die Klage hat te[…]


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