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Mieteraufwendungsersatz für Anmietung einer Ersatzwohnung bei Baumaßnahmen

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Mieterstreitigkeiten in Berlin: Anspruch auf Aufwendungsersatz und Mietminderung

In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin ging es um einen Mieter, der Aufwendungsersatz und Mietminderung von seiner Vermieterin forderte. Der Mieter bewohnte zwei Wohnungen in einem Vorderhaus, wobei eine der Wohnungen teilgewerblich genutzt wurde. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 64 S 155/18 >>>

Hauptproblem: Verrußung und Baugerüst

Der Mieter machte geltend, dass er aufgrund von Schornsteinfegerarbeiten, die von der Vermieterseite beauftragt wurden, eine Verrußung in einer seiner Wohnungen feststellen musste. Diese Verrußung wurde ihm zufolge bis Ende September 2016 gereinigt. Zudem beklagte er sich über ein Baugerüst, das von Mai 2016 bis Juli 2017 vor seiner Wohnung stand und seiner Meinung nach zu einer Verwahrlosung des Hauses führte.

Vermieterwechsel und Mietminderung

Ein weiterer Aspekt des Falles war, dass das Wohnhaus im Mai 2017 von der Beklagten verkauft wurde und die neue Eigentümerin im November desselben Jahres im Grundbuch eingetragen wurde. Der Mieter forderte zudem die Rückzahlung von zu viel gezahlter Miete und berief sich auf die Mietminderung wegen des Baugerüsts.

Urteil des Amtsgerichts

Das Amtsgericht Charlottenburg hatte zuvor entschieden, dass die Vermieterin dem Mieter einen Betrag von 19.381,27 EUR zahlen muss. Dies begründete das Gericht damit, dass der Mieter einen Anspruch auf Ersatz der Mietkosten für eine Ersatzwohnung sowie der Kosten für den Umzug hat.

Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht Berlin entschied jedoch, dass der Mieter keinen Aufwendungsersatz für die Anmietung einer Ersatzwohnung verlangen kann. Dies begründete das Gericht damit, dass der Mieter die Arbeiten in der Wohnung nicht ermöglicht hat. Er hatte sich gegen die Durchführung der Arbeiten gewendet und konnte daher keinen Aufwendungsersatz geltend machen. Auch nach einem Anerkenntnisteilurteil konnte der Mieter keinen Aufwendungsersatz verlangen, da die Parteien weiterhin im Austausch hinsichtlich einer Einigung waren.


Das vorliegende Urteil

LG Berlin – Az.: 64 S 155/18 – Urteil vom 11.03.2020 Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 22. Juni 2018 – 220 C 106/17- teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.609,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 24.499,10 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger ist Mieter zweier Wohnungen im Vorderhaus (3. OG und 4. OG rechts). Die Parteien haben bezüglich der Wohnung im 3. OG den Mietvertrag vom 6. Juli 2005 (Anlage K 1) geschlossen, bezüglich der Wohnung im 4. OG den Mietvertrag vom 23. Juli 2009 (Anlage K 2). Die Wohnung im 4. OG wird teilgewerblich genutzt. Zwei der Zimmer werden von dem Kläger zur Ausübung seines Berufes als Bauingenieur genutzt. Der Kläger begehrt Aufwendungsersatz nach § 555a Abs….


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