LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Aktenzeichen: 4 Sa 1275/00
Verkündet am: 01.03.2001
Vorinstanz: Arbeitsgericht Trier – Az.: 4 Ca 924/00 TR
In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 01.03.2001 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.09.2000 – 4 Ca 924/00 – wird zurückgewiesen.
Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung und die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Die Beklagte, die in D eine Lohndreherei mit ca. 170 Mitarbeitern betreibt, beschäftigte aufgrund Anstellungsvertrages mit Wirkung ab 01.08.1998 den Kläger als Fertigungsleiter. Das Arbeitsverhältnis wird durch den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29.06.1998 bestimmt. Der Kläger verdiente zuletzt durchschnittlich 12.041,50 DM brutto.
Mit Schreiben vom 29.05.2000 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2000. Sie hatte zuvor den im Betrieb bestehenden Betriebsrat im Hinblick auf die beabsichtigte Kündigung mittels Anhörungsbogen zum 18.05.2000 angehört. Der Betriebsrat hatte der Kündigung zugestimmt. Der Kläger hat sich mit am 09.06.2000 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage gegen diese Kündigung gewendet.
Er hat im Wesentlichen vorgetragen, sämtliche Vorwürfe der Beklagten, die im Übrigen unsubstantiiert seien und zudem bestritten seien, entstammten seinem Leistungsverhalten und seien demgemäß steuerbar und einer Abmahnung zugänglich. Deshalb sei die Kündigung unwirksam, im Übrigen sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29.05.2000 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Fertigungsleiter in D weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat b[…]