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eBay-Bewertung (negative): Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs

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Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 13 U 71/05
Urteil vom 03.04.2006

Leitsatz:
Zu den Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten bei Veröffentlichung negativer Kritik innerhalb einer Internet-Verkaufsplattform.

Gründe:
I.
Die Klägerin kaufte von der Beklagten am 31.10.2004 auf der Internetversteigerungsplattform von der Beklagten ein HighEnd Laufband für 906,00$euro;. Nach Lieferung des Gerätes und Zahlung des Kaufpreises rügte die Klägerin Mängel des Laufbandes. Die Beklagte erkannte die von der Klägerin gerügten Mängel nicht an, erklärte sich aber dennoch mit einer Rückabwicklung einverstanden. Am 21.12.2004 veröffentlichte die Beklagte in dem Bewertungsforum der Handelsplattform eBay folgende negative Bewertung: „Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer“. Die Klägerin nutzte die Möglichkeit der Stellungnahme und erwiderte: „Band war nicht OK. Innerhalb Widerspruchsfrist zurückgegeben. Deshalb negativ??“. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.01.2005 forderte die Klägerin die Beklagte u.a. auf, der Rücknahme der Bewertung zuzustimmen. Diese erwiderte mit email vom 31.01.2005, dass sie die Bewertung zurücknehme, die Bewertung sei überhaupt nur durch einen technischen Fehler im Auktionsabwicklungsprogramm zustande gekommen.
Das Landgericht hat die Klage auf Rücknahme der negativen Bewertung zurückgewiesen. Der Bewertungskommentar der Beklagten sei als wahre Tatsachenbehauptung einzustufen. Juristisch sei die Bewertung „nimmt nicht ab“ wohl als unwahre Tatsache einzuordnen, der nicht juristisch versierte eBayNutzer werde die relativ substanzarme Bewertung dahingehend auslegen, dass die Klägerin die Ware trotz Höchstgebot nicht habe abnehmen wollen. Dies entspreche der Wahrheit, sei aber unvollständig, weil eine Mitteilung über den Hintergrund fehle. Die Mitteilung des Hintergrundes würde aber die Entscheidung Dritter hinsichtlich zukünftiger Vertragsschlüsse mit der Klägerin nicht entscheidend beeinflussen, denn ein eventueller negativer Einfluss auf weitere Geschäfte bei eBay könne bei keiner möglichen Interpretation ausgeschlossen werden.


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