LG Hamburg – Az.: 317 O 253/13 – Urteil vom 18.04.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über eine Segelyacht wegen eines Motordefekts.
Mit Kaufvertrag vom 25.7.2012 erwarb der Kläger vom Beklagten die dort näher bezeichnete Segelyacht mit Baujahr 1959 für einen Kaufpreis von € 31.000. Der Vertrag beruht auf einem vom Beklagten verwendeten Mustertext und beinhaltet u.a. einen Gewährleistungsausschluss; zu den Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Die Übergabe erfolgte am 25.8.2012. Dem Vertragsschluss ging ein Inserat (Anl. K2) der S. H. V. GmbH voraus, die der Beklagte mit der Vermittlung beauftragt hatte.
Der Beklagte hatte zuvor die Fa. D. mit Reparaturen an der Yacht beauftragt. Diese führte während des Vertragsschlusses gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht N. (Az….) einen Prozess auf Zahlung des Werklohns.
Mit Anwaltsschreiben vom 20.6.2013 (Anl. K4) forderte der Kläger den Beklagten zur Nachbesserung von Mängeln auf.
Der Kläger behauptet, er habe schon vor der Übergabe Startprobleme des Motors bemerkt. Der Motor sei daraufhin im Herbst 2012 überprüft worden; die Werft habe festgestellt, dass das Kühlsystem falsch installiert worden sei und so Seewasser in den Motor gelange, der dadurch stark beschädigt sei. Dies habe eine Besichtigung durch den Sachverständigen H. bestätigt (vgl. Bericht vom 7.3.2013, Anl. K3). Die Mängel seien bereits bei Gefahrenübergang vorhanden gewesen. Für die Mängelbeseitigung seien Kosten von € 8.568,00 brutto erforderlich. Weiter seien ihm Kosten für die Tätigkeit des Sachverständigen H. entstanden, ihm seien Chartergebühren entgangen, er habe Kosten für die Einlagerung sowie die Absicherung aufgewendet und ihm seien Kosten für den nicht nutzbaren Sommerliegeplatz und die Versicherung entstande[…]