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eBay-Auktion-Widerrufsfrist: Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“

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 Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: I-20 U 107/07
Urteil vom 30.10.2007

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 5. Juni 2007 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal abgeändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 250.000,00 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu drei Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher bei ebay zur Abgabe von Annahmeerklärungen für Aloe-Vera-Produkte aufzufordern, wenn unter Verwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen wird, dass die Frist frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung beginnt, insbesondere wenn dies geschieht, wie es im März 2007 bei ebay unter der Artikelnummer … geschehen ist.
Die Kosten des Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Verfügung trägt der Antragsgegner.

Gründe:
I.
Der Antragsgegner vertreibt gewerblich u.a. über das Internetportal ebay Aloe-Vera-Produkte. Er belehrte in seinen Angeboten unter Verwendung des Musters gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV online über das bestehende Widerrufsrecht. Mit Anwaltsschreiben vom 17.01.2007 mahnte der Antragsteller diese Belehrung hinsichtlich der Angabe des Fristbeginns ab. Die beanstandete Belehrung lautete „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. In der
Abmahnung hieß es wörtlich:
„Diese Art der Belehrung ist rechtsfehlerhaft.
Zwar sieht das Gesetz in § 355 Abs. 2 BGB vor, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Diese Vorschrift ist allerdings im Zusammenhang mit § 312 d Abs. 2 BGB zu lesen. Nach § 312 d Abs. 2 beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Warenlieferungen nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. § 187 BGB wiederum bestimmt, dass dann, wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist, die Frist am Tag[…]


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