Oberlandesgericht Hamm
Az.: 4 U 2/05
Urteil vom 14.04.2005
Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, Az.: 17 O 160/04
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 8. Oktober 2004 verkündete Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Verbotstenor zu 1) der Beschlussverfügung vom 7. September 2004 wie folgt neu gefasst wird:
Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Verbraucher zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, wenn auf das Widerrufsrecht auf die Weise hingewiesen wird, dass auf „mich“ unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ geklickt werden muss, damit der Käufer von seinem Widerrufsrecht erfährt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Beide Parteien bieten im Internet unter dem Portal eBay verschiedene Artikel aus dem Bereich des Computerzubehörs an.
Die Antragsgegnerin bot dort in der Zeit vom 16.08. bis 26.08.2004 zum Sofortkauf zum Preise von 48,50 € einen Artikel „Trust 108 Mbps WIRELESS LAN-PCMCIA KARTE NEU/RECHNUNG!“ an. Bei den Angaben zum Verkäufer ist u.a. angeführt „T gmbh mich“.
In dem genannten Angebot wird der angebotene Artikel näher beschrieben und es werden einige kurze Angaben zur Kaufabwicklung gemacht. Unstreitig enthält diese Seite der Antragsgegnerin bei eBay keine Belehrung über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht. Jedoch kann der Interessent, wenn er den Punkt „mich“ unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ anklickt, zu weiteren Informationen über die Antragsgegnerin gelangen. Unter den dortigen „Informationen zum Verkäufer“ findet sich u.a. eine „Widerrufsbelehrung nach Fernabsatzgesetz“.
Die Antragstellerin hat beanstandet, dass sich die Widerrufsbelehrung nicht bei dem Angebot selbst befinde, was zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin darstelle.
Das Landgericht hat der Antragsgegnerin deswegen antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, im geschäftli[…]