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Schülerunfall durch Schubserei an der Bushaltestelle – Verschuldenshaftung von Busfahrer

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OLG Koblenz – Az.: 12 U 1473/11 – Urteil vom 03.12.2012

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18.11.2011 wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.250,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2011 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger Ersatz in Höhe von 50 % der materiellen und immateriellen Schäden, soweit diese zukünftig noch entstehen werden, aus dem Unfall vom 07.03.2008 an der Bushaltestelle in der …[X]straße in …[Y] zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

3. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsanwalts …[B] in Höhe von 661,16 € freizustellen.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2. wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Kosten erster Instanz: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 75 % und die Beklagte zu 2. 25 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger voll. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt der Kläger zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 2. zu 25 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Kosten des Berufungsverfahrens: Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 2. zu 14 % und der Kläger zu 86 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt der Kläger in Höhe von 86 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 2. in Höhe von 14 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die durch die Streithilfe verursachten Kosten trägt der Kläger zu 86 % und die Streithelferin zu 14 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Vietnam Stock Images /Shutterstock.com

Mit der Klage macht der K[…]


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