Nachbarin scheitert mit Eilantrag gegen Baugenehmigung für Clusterwohnungen
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat im Urteil Az.: 2 K 2030/23 entschieden, dass der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau von zwei Wohnhäusern abgelehnt wird. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht sieht keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften und begründet die Entscheidung umfassend unter Berücksichtigung der rechtlichen und sachlichen Lage, insbesondere hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme und der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung wurde abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens sind von der Antragstellerin zu tragen.
Das Gericht sieht keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch das Bauvorhaben.
Die Entscheidung stützt sich auf eine umfassende Prüfung der Rechts- und Sachlage, einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme.
Clusterwohnungen als geplante Wohnform stehen im Einklang mit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im festgesetzten reinen Wohngebiet.
Die Landhausbauweise und die zwei-Wohnungs-Klausel bieten keinen Anhaltspunkt für eine nachbarschützende Wirkung im konkreten Fall.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wurde nicht festgestellt, da die befürchteten Belästigungen als sozialadäquat angesehen werden.
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte auf 30.000 Euro, basierend auf der Bedeutung des Bauvorhabens und der rechtlichen Auseinandersetzung.
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