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Nacherbenvermerk – Gewährung rechtlichen Gehörs vor Löschung

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OLG Bamberg, Az.: 3 W 3/15, Beschluss vom 22.01.2015

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) – 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 29.12.2014, Az. …, wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 52.500,00 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind in Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks Flur Nr. …/x der Gemarkung X. Die Eigentümerstellung haben sie aufgrund Erbfolge als Vorerben zur freien Verfügung über die Erbschaft erlangt. In Abteilung II des Grundbuchs ist vermerkt, dass Nacherbfolge sowie Ersatznacherbfolge angeordnet ist. Nacherben der Beteiligten zu 1) und 2) sind die Beteiligten zu 5) – 7) als jeweilige Abkömmlinge der Vorerben. Sie sind derzeit noch minderjährig. Die endgültigen Nacherben stehen noch nicht fest.

Mit Urkunde Nr. …/14 vom 06.10.2014 veräußerten die Beteiligten zu 1) und 2) das Grundstück an die Beteiligten zu 3) und 4). Diese beantragten am 18.11.2014 die Auflassung des Grundstücks und Löschung des Nacherbenvermerks. Hierauf erließ das Amtsgericht –Grundbuchamt- Aschaffenburg am 29.12.2014 die angefochtene Zwischenverfügung. Das Amtsgericht –Grundbuchamt- Aschaffenburg sieht sich an der Eintragung deshalb gehindert, weil den Nacherben bislang noch kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Zwar sei durch die entgeltliche Verfügung das Grundstück aus dem Nachlass ausgeschieden und das Grundbuch damit unrichtig. Allerdings sei zur Vermeidung von berechtigten Zweifeln an der Entgeltlichkeit und der Vermeidung von Amtshaftungsansprüchen den Nacherben rechtliches Gehör zu gewähren, bevor die beantragte Löschung vorgenommen werden könne. Vorliegend sei ein Pfleger zu bestellen, weil die Nacherben entweder minderjährig oder nicht bekannt seien.

Gegen diese am 30.12.2014 mitgeteilte Zwischenverfügung richtet sich die am 05.01.2014 eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1) – 4). Neben dem Hinweis auf die Schwierigkeiten, die mit der Bestellung eines Pflegers verbunden seien, verweisen die Beteiligten zu 1) und 4) darauf, dass Zweifel an der Wirksamkeit der entgeltlichen Verfügung nicht erkennbar seien und auch nicht geäußert würden. Der Verkauf sei durch einen Makler vermittelt worden, der schon aus Provisionsgründen kein Interesse an einem Verkauf unter Wert habe. Jedenfalls dann, wenn das Grundbuchamt keine begründeten Zweifel an der Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts äußere, sei es unverhältnismäßig, die[…]


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