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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs

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 BGH
Az: VII ZR 154/10
Urteil vom 26.01.2012

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2012 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. September 2010 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe eines Betrages von 52.573 € abgewiesen worden ist, und das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2009 insoweit abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 162.390,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Januar 2008 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Berufung der Kläger zurück- und die Klage abgewiesen.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. September 2010 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger 67 % und die Beklagten 33 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 41 % und die Beklagten 59 %. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Kläger tragen zudem die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Streitwert von 51.675 €.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berechnung des großen Schadensersatzes nach der Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs.
Im November 1999 schlossen die Kläger mit den zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Beklagten einen notariellen Vertrag über den Erwerb einer Wohnungseinheit in einem von den Beklagten zu sanierenden denkmalgeschützten Gebäude. Der Erwerbspreis betrug 880.000 DM. Zur Finanzierung nahmen die Kläger unter Berücksichtigung eines Disagios von 10 % ein Bankdarlehen in Höhe von 977.778 DM auf. Sie vermieteten die Räume als Büro. Steuerlich konnten sie als Werbungskosten unter anderem die Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 EStG und die erhöhte Absetzung bei Baudenkmalen nach § 7i EStG geltend machen.
Wegen Mängeln verlangte[…]


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