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Wird die Würde eines Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen verletzt, so kann der Arbeitnehmer aufgrund dieser Benachteiligung eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG vom Arbeitgeber fordern (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2009, Az.: 8 AZR 705/08). Nach § 15 Abs. 4 AGG müssen die Entschädigungsansprüche innerhalb von 2 Monaten nach Kenntnis von den Belästigungen schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/belaestigungen-am-arbeitsplatz-entschaedigungsansprueche_363/