Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnwertmindernde Merkmale Vermüllung Treppenhauses – Hauseingangstür nicht abschließbar

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

In Berlin-Treptow hat ein Mietstreit zwischen Vermieter und Mieter vor dem AG Köpenick zu einem bemerkenswerten Urteil geführt. Im Kern des Falles stand die Frage, ob die Vermieter berechtigt waren, die Nettokaltmiete für eine Wohnung, die sich im ersten Hinterhaus, 1. Obergeschoss links, befindet, zu erhöhen. Die Wohnung, die bis 1918 errichtet wurde und sich in einer einfachen Wohnlage befindet, hat eine Größe von 85,75 m2 und wurde dem Mietspiegelfeld G1 des Berliner Mietspiegels 2015 zugeordnet. Die bisherige Nettokaltmiete betrug 445,06 € und war seit mehr als 15 Monaten unverändert. Am 1. Oktober 2012 lag sie bei 440,00 €.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 C 181/15  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das AG Köpenick hat entschieden, dass der Mieter einer Wohnung in Berlin-Treptow der Erhöhung der Nettokaltmiete zustimmen muss, basierend auf dem Berliner Mietspiegel 2015 und weiteren wohnwertrelevanten Merkmalen.

Mietstreit in Berlin-Treptow vor dem AG Köpenick.
Beklagter (Mieter) muss der Erhöhung der Nettokaltmiete von 445,06 € auf 481,93 € ab dem 1. Oktober 2015 zustimmen.
Wohnung befindet sich im ersten Hinterhaus, 1. Obergeschoss links in Berlin.
Wohnung ist dem Mietspiegelfeld G1 des Berliner Mietspiegels 2015 zugeordnet.
Nettokaltmiete war seit mehr als 15 Monaten unverändert.
Fenster der Wohnung haben überwiegend nach 1987 eingebaute Isolierverglasung.
Kläger (Vermieter) beriefen sich auf positive Bewertungen von Merkmalgruppen des Mietspiegels.
Klage ist zulässig und begründet, basierend auf § 558 Abs. 1 BGB und weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen.

Vermieters Forderung und Begründung
(Symbolfoto: Zakhar Mar /Shutterstock.com)

Die Vermieter verlangten mit einem Schreiben vom 8. Juli 2015 eine Zustimmung des Mieters zur Erhöhung der Nettokaltmiete auf 481,93 € ab dem 1. Oktober 2015. Als Begründun[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv