In Berlin-Treptow hat ein Mietstreit zwischen Vermieter und Mieter vor dem AG Köpenick zu einem bemerkenswerten Urteil geführt. Im Kern des Falles stand die Frage, ob die Vermieter berechtigt waren, die Nettokaltmiete für eine Wohnung, die sich im ersten Hinterhaus, 1. Obergeschoss links, befindet, zu erhöhen. Die Wohnung, die bis 1918 errichtet wurde und sich in einer einfachen Wohnlage befindet, hat eine Größe von 85,75 m2 und wurde dem Mietspiegelfeld G1 des Berliner Mietspiegels 2015 zugeordnet. Die bisherige Nettokaltmiete betrug 445,06 € und war seit mehr als 15 Monaten unverändert. Am 1. Oktober 2012 lag sie bei 440,00 €.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das AG Köpenick hat entschieden, dass der Mieter einer Wohnung in Berlin-Treptow der Erhöhung der Nettokaltmiete zustimmen muss, basierend auf dem Berliner Mietspiegel 2015 und weiteren wohnwertrelevanten Merkmalen.
Mietstreit in Berlin-Treptow vor dem AG Köpenick.
Beklagter (Mieter) muss der Erhöhung der Nettokaltmiete von 445,06 € auf 481,93 € ab dem 1. Oktober 2015 zustimmen.
Wohnung befindet sich im ersten Hinterhaus, 1. Obergeschoss links in Berlin.
Wohnung ist dem Mietspiegelfeld G1 des Berliner Mietspiegels 2015 zugeordnet.
Nettokaltmiete war seit mehr als 15 Monaten unverändert.
Fenster der Wohnung haben überwiegend nach 1987 eingebaute Isolierverglasung.
Kläger (Vermieter) beriefen sich auf positive Bewertungen von Merkmalgruppen des Mietspiegels.
Klage ist zulässig und begründet, basierend auf § 558 Abs. 1 BGB und weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen.
Vermieters Forderung und Begründung
(Symbolfoto: Zakhar Mar /Shutterstock.com)
Die Vermieter verlangten mit einem Schreiben vom 8. Juli 2015 eine Zustimmung des Mieters zur Erhöhung der Nettokaltmiete auf 481,93 € ab dem 1. Oktober 2015. Als Begründun[…]