Landgericht Mainz
Az: 5 O 157/06
Urteil vom 02.06.2008
In dem Rechtsstreit hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz auf die mündliche Verhandlung vom 9.5.2008 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der notwendigen Auslagen des Streithelfers der Beklagten.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Kläger begehren von der Beklagten als Bauträger Kostenvorschuss sowie Feststellung wegen behaupteter Mängel ihrer Fenster. Der Streithelfer der Beklagten ist der betreuende Architekt.
Die Kläger erwarben mit notariellem Kauf- und Bauerrichtungsvertrag vom 10.11.2000 ein von der Beklagten zu errichtendes Reihenhaus, #### in #### (Notarvertrag URNr. ###/2000 des Notars ### aus #### vom 10.11.2000 (Anlage Bl. 1 ff. z.d.A.).
Für die Gewährleistung verweist § 9 des notariellen Bauerrichtungsvertrags auf die Geltung des § 633 BGB (Bl. 633 GA).
Die Ausstattung des Hauses richtet sich nach einer Musterbaubeschreibung (Anlage Bl. 32 ff. GA). Unter „Wärmeschutz“ heißt es, dass sämtliche Einzelbauteile des Objekts wie Umfassungswände, Fenster usw. besser als die Wärmeschutzverordnung 95 (Niedrigenergiehaus) ausgebildet werden sollen. Die Nachweise über den Niedrigenergiehausstandard sollen vorgelegt werden.
Ziff. 6 der Baubeschreibung sieht bzgl. der Fenster in den Wohngeschossen vor: „Hochwertige isoliertverglaste Holzfenster, … mit erhöhtem Wärmeschutz, entsprechend den Anforderungen an den Niedrigenergiehausstandard …“.
Am 11.7.2001 fand ein Abnahmetermin statt. Die Beklagten unterzeichneten das Abnahmeprotokoll (Bl. 65 GA) nicht.
Seit dem 26.11.2001 rügten die Kläger Kondenswasserbildung an Fenster und Türrahmen. Auf Veranlassung der Beklagten wurde eine zusätzliche Dichtung an den Fenstern eingebaut.
Nach weiteren Mangelrügen nahm die Fa. #### Bedachungs GmbH im Juni 2003 eine Nachdämmung der Dachflächenfenster. vor.
Die Kläger fordern von der Beklagten wegen angeblich fortbestehender Mängel Kostenvorschuss für den Austausch sämtlicher 17 Fenster in ihrem Reihenhaus.
Die Kläger tragen vor:
Sämtliche Fenster wiesen Konstruktionsfehler auf. Der Mangel zeige sich in der schlechten Jahreszeit durch Kondenswasser. D[…]