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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versorgungsausgleich – Betreuungsunterhalt – Ausschluss durch Ehevertrag

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OLG Celle
Az.: 19 UF 188/06
Beschluss vom 22.10.2007
Vorinstanz: AG Verden, Az.: 5 F 315/02

In der Familiensache wegen Ehescheidung pp. hier: wegen Folgesache Versorgungsausgleich hat der 19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle am 22. Oktober 2007 beschlossen:
Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Verden vom 4. Juli 2006 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer II des Urteilstenors) dahin geändert, dass eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht ergeht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:
Die Parteien waren seit dem 29. April 1994 miteinander verheiratet; ihre Ehe ist durch das angefochtene Urteil - insoweit rechtskräftig - seit dem 22. Mai 2007 geschieden. Aus der Ehe ist die am 16. Juni 1994 geborene Tochter L. hervorgegangen.
Am 30. März 1994 hatten die Parteien, die zuvor schon 5 Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatten, in Erwartung der bevorstehenden Geburt des Kindes und der beabsichtigten Eheschließung vor dem Notar Dr. B. in V. einen Ehevertrag geschlossen. In diesem Vertrag hatten sie die Gütertrennung vereinbart (Ziffer I des Vertrages), ferner den Versorgungsausgleich ausgeschlossen (Ziffer II) und schließlich neben einer Regelung der Hausratsteilung (Ziffer IV) wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet mit Ausnahme einer eingeschränkten Versorgungsregelung und des der Antragsgegnerin gesetzlich zustehenden Betreuungsunterhalts, der allerdings auf die Zeit bis zum 12. Lebensjahr des Kindes beschränkt war; wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag (Bl. 6 – 11)[…]


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