Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 Ss OWi 59/14 (52/14) – Beschluss vom 02.04.2014
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an dieselbe (§ 79 Abs. 6 OWiG) Abteilung des Amtsgerichts Lübeck zurückverwiesen.
Gründe
Das angefochtene Urteil ist aufgrund lückenhafter, die Verurteilung nicht tragender Feststellungen auf die erhobene Sachrüge hin aufzuheben. Unter Beschränkung auf die wesentlichen Punkte hat die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hierzu in ihrer an den Senat gerichteten Antragsschrift u. a. ausgeführt:
„Die Urteilsgründe erweisen sich als lückenhaft. Das angefochtene Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil es sowohl hinsichtlich der Feststellungen zur Tat als auch bezüglich der Beweiswürdigung keine hinreichende Prüfungs- bzw. Entscheidungsgrundlage enthält und deswegen den Anforderungen der §§ 261, 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG nicht entspricht. Auch wenn die Anforderungen an die Urteilsgründe in Bußgeldverfahren keinen hohen Anforderungen unterliegen, muss die Beweiswürdigung so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung ermöglicht wird. Grundlage dieser revisionsgerichtlichen Beweiswürdigung ist das schriftliche Urteil, mit dem der Tatrichter darüber Rechenschaft gibt, auf welchem Wege er von den Beweismittelergebnissen zum festgestellten Sachverhalt gelangt ist (so schon BGH, NStZ 1985, 184). Dabei muss die im Urteil mitgeteilte Beweiswürdigung in sich logisch, geschlossen, klar und insbesondere lückenfrei sein. Sie muss wenigstens die Grundzüge der Überlegungen des Tatrichters und die Möglichkeit des gefundenen Ergebnisses sowie die Vertretbarkeit des Unterlassens einer weiteren Würdigung aufzeigen. Es müssen alle aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen zulassen, ausdrücklich erörtert werden (u.a. OLG Düsseldorf, VRR 2011, 243; Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 71, Rdn. 43 m.w.N.).
Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Nach den Urteils[…]