VGH Baden-Württemberg
Az.: 1 S 1081/93
Urteil vom 11.04.1994
Vorinstanz: VG Karlsruhe
Leitsätze:
1. Bei einem Grillplatz handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne von § 22 Abs. 1 BImSchG.
2. Betreibt eine Gemeinde einen Grillplatz als öffentliche Einrichtung, so sind ihr grundsätzlich die von den Benutzern ausgehenden Lärmimmissionen zuzurechnen. Der Zurechnungszusammenhang wird allein durch den Erlaß einer Grillplatzordnung, die u.a. die Benutzungszeiten regelt, nicht unterbrochen.
Normen: § 10 Abs. 2 GemO; § 3 Abs. 5 Nr. 1 BimSchG; § 22 Abs. 1 BImSchG
In der Verwaltungsrechtssache gegen Stadt Karlsruhe wegen Unterlassung und polizeilichen Einschreitens hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgrund der Verhandlung vom 11. April 1994 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 1993 – 12 K 10562/92 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten die Abwendung von Lärmbelästigungen, die von einem von der Beklagten eingerichteten Grillplatz ausgehen.
Die Kläger sind seit 1979 Eigentümer des Anwesens auf Gemarkung der Beklagten, das nördlich an den Grillplatz (Flst.Nr. 51923) anschließt. Das Haus der Kläger entstand in den 40er Jahren als Behelfsheim. Weitere Bebauung ist in der näheren Umgebung nicht vorhanden.
Mit Schreiben vom 27.5.1989 wandte sich die Klägerin an die Beklagte mit der Bitte, die unzumutbaren Lärmbelästigungen auf dem Grillplatz zu unterbinden. Daraufhin wurden durch die Beklagte Pfosten aufgestellt, die ein Befahren des Grillplatzes von der Straße aus verhindern sollten, und an dem auf dem Platz errichteten Toilettenhäuschen wurden Schilder angebracht, auf denen die Grillplatzordnung bekanntgegeben wird. Die Grillplatzordnung hat folgenden Wortlaut:
Die Benut[…]