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Schadensersatzanspruch bei Gebäudeabsenkung durch Bauarbeiten auf Nachbargrundstück

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Schadensersatz für Gebäudeabsenkung infolge benachbarter Bautätigkeit: Ein OLG Braunschweig Urteil unter der Lupe
In diesem Rechtsfall, der vom Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden wurde (Az.: 8 U 67/20), geht es um eine Klage auf Schadensersatz, die von einer Partei eingereicht wurde, deren Gebäude sich aufgrund von Bauarbeiten auf einem benachbarten Grundstück abgesenkt hatte. Die rechtliche Fragestellung dreht sich um die Haftung für solche Schäden und die Rolle des sogenannten Drittschutzes im Baurecht. Der Fall bietet eine komplexe und interessante Prüfung von Haftungsfragen, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen von Bauarbeiten auf benachbarte Gebäude und Grundstücke.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 67/20 >>>

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Haftungsfrage und Drittschutz
Die Klage wurde ursprünglich beim Landgericht Göttingen eingereicht, wo das Urteil später durch das OLG Braunschweig geändert wurde. Zentraler Punkt der Auseinandersetzung war die Frage, ob der Beklagte, der die Bauarbeiten auf seinem Grundstück veranlasst hatte, für die Absenkung des Gebäudes des Klägers haften müsse. Eine weitere Frage war, ob der Kläger als Dritter in die Schutzwirkungen des Vertrages zwischen dem Beklagten und dem ausführenden Bauunternehmen einbezogen werden konnte. Die Einbeziehung eines Dritten setzt voraus, dass die vertragsgemäße Leistung auch den Interessen des Dritten dient und seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erforderlich ist.
Rolle des Bauunternehmers und des Architekten
Im Fokus der Urteilsbegründung stand auch die Rolle des Bauunternehmers und des Architekten bei der Planung und Durchführung von Bauarbeiten. Es wurde betont, dass die Untersuchung des Baugrundes und die Durchführung der dabei gebotenen statischen Berechnungen grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Architekten bzw. Statikers fallen. Ein Bauunternehmer, der mit der Unterfangung des Fundamentes eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Gebäudes nach Anweisungen des Architekten beauftragt ist, ist demnach nicht dafür verantwortlich, die Planung des Architekten auf mögliche Gefahren für die Standsicherheit des Nachbargebäudes zu prüfen.
Mithaftung und Kostenentscheidung
Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde auch die Frage der Mithaftung und der Verteilung der Kosten erörtert. Dabei wurde klargestellt, dass der Streitgenosse, der am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligt war, nur für seine eigenen Kos[…]


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