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Rechtsanwälte Kotz GbR

Durchführung von Lkw-Transporten unter Überschreitung der zulässigen Fahrzeugbreite

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OLG Karlsruhe – Az.: 1 Rb 10 Ss 220/17 – Beschluss vom 04.07.2018

Auf die Rechtbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Z. vom 07. November 2016 mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Z. zurückverwiesen.
Gründe
I.

Mit Beschluss vom 07.11.2016 ordnete das Amtsgericht Z. gegen die Verfallsbeteiligte X-GmbH den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 13.034,50 Euro an, weil diese in der Zeit vom 17.02.2014 bis 21.02.2014 mit dem auf sie zugelassenen Lastkraftwagen mit Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen – Y-AM 219/X-AM 216 vier und in der Zeit vom 07.01.2014 bis 18.02.2014 mit dem auf sie zugelassenen Lastkraftwagen mit Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen Y-AM 178/Y-AM 208 25 im einzelnen aufgeführte Fahrten durchgeführt habe, obwohl bei beiden Fahrzeugen die zulässige Fahrzeugbreite überschritten gewesen sei; so habe bei der Fahrzeugkombination mit dem amtlichen Kennzeichen Y-AM 219/Y-AM 216 die Zugmaschine ein Breite von 2,59 Meter und der Anhänger eine Breite von 2,58 Meter und bei der Fahrzeugkombination mit dem amtlichen Kennzeichen Y-AM 178/Y-AM 208 die Zugmaschine ein Breite von 2,59 Meter und der Anhänger eine Breite von 2,57 Meter aufgewiesen. Im Hinblick auf weitere Fahrten hat das Amtsgericht von der Anordnung eines Verfallsbetrages abgesehen.

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig. Diese hat auch in der Sache Erfolg und führt zur erneuten vollständigen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

II.

Die Entscheidung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die getroffenen Feststellungen derart lückenhaft sind, dass sie eine vollständige Rechtskontrolle nicht ermöglichen. Auch die Begründung eines die beantragte Anordnung des Verfalls nach § 29 a OWiG ganz oder teilweise ablehnenden Beschlusses nach § 72 Abs. 5 OWiG hat sich an den Voraussetzungen eines Urteils in Strafsachen zu orientieren. Bei einer – wie hier teilweise aus tatsächlichen Gründen erfolgten – Ablehnung müssen nicht nur die vom Gericht als erwiesen angesehenen Tatsachen und die Umstände bezeichnet werden, aus denen sich das (teilweise) Fehlen der Verfallsvoraussetzungen ergibt (vgl. dazu § 72 Abs. 5; OWiG OLG Frankfurt DAR 2010, 216; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg NStZ 2006, 528; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 72 Rn. 63), sondern vor allem bedarf es einer nachvollziehbare[…]


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