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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchauflage: Androhung und Verwaltungsgebühr

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Az.: 6 K 839/06.NW
Urteil vom 19.09.2006

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Verwaltungsgebühr hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2006 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,20 €.
Sie ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen PS-…, mit dem am 18. August 2005 in Heidelberg ein Rotlichtverstoß begangen wurde. Auf den Lichtbildaufnahmen war eine männliche Person als Fahrer zu erkennen. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 12. September 2005 und Anhörbogen vom 13. Dezember 2005 als Halterin angehört, sie machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Die Stadt Heidelberg ermittelte aufgrund der Lichtbildaufnahmen, dass es sich bei dem Fahrer um den Ehemann der Klägerin handeln könne und erließ gegen ihn einen Bußgeldbescheid. Der Ehemann äußerte sich nicht zu dem Vorwurf und verwies darauf, dass er einen eineiigen Zwillingsbruder habe. Daraufhin stellte die Stadt Heidelberg das Bußgeldverfahren gegen ihn ein.
Die Beklagte drohte der Klägerin unter dem 8. Februar 2006 für den Wiederholungsfall die Auferlegung eines Fahrtenbuchs an und setzte gemäß Ziffer 398 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr eine Gebühr in Höhe von 10,20 € fest. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch: Die Androhung einer Fahrtenbuchauflage könne nur unter denselben Voraussetzungen wie die Fahrtenbuchauflage selbst erfolgen. Dafür sei Voraussetzung, dass die Ermittlung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen sei. Die Ermittlungen seien unzulänglich, wenn der Halter nicht unverzüglich, d.h. innerhalb von zwei Wochen seit dem Verkehrsverstoß, angehört werde, was hier nicht geschehen sei.
Mit dem am 4. Mai 2006 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 28. April 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Die Klägerin hat am 1. Juni 2006 Klage erhoben, mit der sie ihr Vorbring[…]


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