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Fehlende Testierfähigkeit – Feststellung nach dem Tod

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OLG München – Az.: 7 U 4638/15 – Urteil vom 09.06.2021

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.10.2015, Az. 40 O 7178/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil sind im Kostenpunkt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihres Alleinerbrechts nach ihrem am 3. Juli 2009 verstorbenen geschiedenen Vater aufgrund Testaments vom 4. Dezember 2008. Der Beklagte – neben der Klägerin der einzige weitere Abkömmling des Erblassers – hält demgegenüber das Testament für unwirksam nach § 2229 Abs. 4 BGB und beansprucht neben der Klägerin ein gesetzliches Erbrecht zu 1/2.

Im Erbscheinsverfahren erteilte das Amtsgericht Rosenheim nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens (Dr. G.), das eine Testierfähigkeit des Erblassers bejahte, den von der Klägerin beantragten Alleinerbschein. Das Oberlandesgericht München wies im Beschwerdeverfahren das Amtsgericht zur Einziehung des erteilten Erbscheins an, nachdem der von ihm bestellte Sachverständige Dr. H. – anders als zunächst schriftlich begutachtet – insbesondere aufgrund der Erkenntnisse aus einer Zeugeneinvernahme (Zeugin B.) eine paranoide Symptomatik hinsichtlich des enterbten Beklagten feststellte und Testierfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verneinte. Das Verfahren über den Antrag des Beklagten auf Erteilung eines Erbscheins, der gesetzliche Erbfolge bezeugt, ist ausgesetzt.

Im Zivilverfahren macht die Klägerin geltend, ihr Vater habe zwar einem esoterischen Weltbild angehangen, sei aber testierfähig gewesen. Der Erblasser habe sich im Vorfeld der Testamentserrichtung intensiv mit dessen Inhalt auseinandergesetzt. Wahnfreier Grund für die Enterbung des Beklagten sei das gestörte Vater-Sohn-Verhältnis gewesen; dieser habe ihn nur selten besucht, sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe sich um das Geschäft des Vaters und Immobilien nicht gekümmert. Nach Auffassung des Erblassers hätte der Beklagte mit dem Nachlass nicht sorgsam umgehen und – da der Beklagte, anders als die Klägerin, kinderlos sei – ihn an Nachkomm[…]


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