Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 22 U 145/05
Urteil vom 20.07.2007
Auf die Berufung der Kläger wird das am 26.7.2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 37.120 EUR und an die Klägerin zu 1) weitere 55.100 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22.10.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber den Klägern verpflichtet ist, sämtliche über den Klageantrag zu 1) hinausgehende Schäden zu ersetzen – den Klägern als Gesamtschuldner hinsichtlich des Bauvorhabens S. 26 in M., der Klägerin zu 1) darüber hinaus auch hinsichtlich des Bauvorhabens S. 31 in M. – die dadurch entstehen, dass der Beklagte die höchst zu erwartenden Grundwasserstände für die Abdichtungskonzepte und Bodenplatten der Bauvorhaben S. 26 und 31 in M. nicht berücksichtigt hat.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe:
A.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten, der Architekt ist, Schadensersatz wegen unzureichender Planung eines Grundwasserschutzes. Sie beauftragten den Beklagten durch Architektenvertrag vom 10./12.1.1990 (Bl. 22 ff. GA) mit der Planung für die Errichtung eines Wohn- und Gewerbehauses in M., S. 26. Dem Beklagten war die Vollarchitektur übertragen worden. Der Baubeginn erfolgte im Februar 1990. Der Beklagte hielt die Einholung eines Bodengutachtens für entbehrlich, da sich im Bauuntergrund kein Wasser zeigte und sammelte (Bl. 39 GA). Erkundigungen zu den Grundwasserständen wurden nicht eingeholt. Eine Abdichtung gegen Grundwasser (drückendes Wasser) wurde weder geplant noch ausgeführt. Die Fertigstellung des Bauwerks erfolgte im Januar 1991. Der Beklagte erteilte den Klägern mit Datum vom 12.1.1991 die Schlussrechnung – unter Einschluss des Honorars für die Leistungsphase 9 -, die Begleichung erfolgte am 18.2.1991. Der Bezug des Hauses erfolgte im Februar 1991.
Die Klägerin zu 1) beauftragte mit Vertrag vom 12.9.1994 (Bl. 15 ff) den Beklagten erneut mit der Erbringung […]