Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 1 Ws 125/07
Beschluss vom 17.03.2008
In der Anzeigesache wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a., hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 17. März 2008 beschlossen:
Auf den Antrag des Anzeigenden auf gerichtliche Entscheidung wird der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 21. Mai 2007 aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, Ermittlungen zur näheren Aufklärung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts aufzunehmen.
Das weitergehende Klageerzwingungsgesuch wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die bisherigen Zeugen …………… wegen gemeinschaftlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Er wirft ihnen vor, am 25. September 2006 hätten sie – dem Schwarzwild auf einem Maisfeld ……nachstellend – aus ihren Jagdgewehren Schüsse abgegeben, von denen einer fehlgeleitet wurde, wodurch das abgeschossene Projektil die Scheibe der Beifahrertür des die benachbarte Landstraße befahrenden Pkw des Antragstellers durchschlug, knapp links vom Rückspiegel gegen die Frontscheibe des vom Antragsteller gesteuerten Fahrzeuges prallte, von dort aus in den Fahrgastraum nach hinten abgelenkt wurde und auf der Hutablage niederging. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 21. Mai 2007, durch den diese dem Anzeigenden mit näheren Ausführungen mitgeteilt hat, dass sie keinen Anlass sehe, in Abänderung des angefochtenen Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 9. November 2006 die Wiederaufnahme der Ermittlungen und die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten anzuordnen.
II.
Das Klageerzwingungsgesuch erweist sich als zulässig und auch jedenfalls insoweit als (teilweise) begründet, als der angefochtene Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, sachdienliche Ermittlungen aufzunehmen.
1. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrages könnten nur im Hinblick auf die Verletzteneigenschaft des Geschädigten sowie insoweit bestehen, als sich dem Antragsvorbringen nicht die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO entnehmen lässt. In Bezug auf letzteres ist aber […]